Satzung der Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V."
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Registergerichts Köln unter der Nummer VR 600515 eingetragen.
Sitz des Vereins ist 51643 Gummersbach.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins (Neu)
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung:
a) der Kultur und des Brauchtums,
b) der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
c) des Umweltschutzes und der Landschaftspflege,
d) von Toleranz und Völkerverständigung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Veranstaltungen, die in den in Abs.2 bezeichneten Zwecken dienen,
b) Ausrichtung eines Kinderschützenfestes in Gummersbach Reininghausen
c) Veranstaltungen für Familien und Senioren,
d) Unterstützung bei der Instandhaltung des Bolzplatzes,
e) den Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen
Gesichtspunkten.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder solche seiner Mitglieder,
sondern die der Allgemeinheit und des Gemeinwohls.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben die Mitglieder Anspruch auf Ersatz von
Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben entstehen. Die Auslagen sind zu belegen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Für die Mitgliedschaft gilt ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des
Geschlechts.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wobei bei natürlichen Personen, die Vollendung
des 16. Lebensjahres Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.
3. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird
eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, zu der es keine Begründung bedarf, entscheidet bei Widerspruch die
Mitgliederversammlung endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und muss mit
einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Ausschlussverfahren ist als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Mitglied
bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Beiträge
Der Verein erhebt auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Jahresbeiträge, die gemäß einer Beitragsordnung
festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist auch von denjenigen Mitgliedern voll zu entrichten, die im Laufe des Kalenderjahres
aus dem Verein ausscheiden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich nach Ablauf des Geschäftsjahres als Präsenzveranstaltung statt.
Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den
Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
2. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
3. Der Vorstand ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl
des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchsfällen sowie weitere
Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6. Anträge über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzendem und dem Kassierer.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand hat im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
und einen Jahresbericht und Finanzbericht abzugeben.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt als Vorstand.
6. Die Vorstandsarbeit regelt ein interner Aufgabenverteilungsplan.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Versammlungsniederschriften
1. Über alle nach der Satzung
vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die über den
wesentlichen
Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die
Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem
für jede Versammlung zu
wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung
der nächsten
gleichartigen Versammlung.
2. Eine Ausfertigung der
Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten zu
übersenden.
Vereinsmitglieder können die Niederschrift beim Vorstand
einsehen oder elektronisch anfordern.
§ 13 Abstimmungen und Wahlen
1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst.
2. Alle Abstimmungen können offen
(durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln), in
elektronischer Form oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht
gezählt.
3. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem
Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
4. Bei
Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie
der gültigen Stimmen und die Anzahl
der für und gegen einen Antrag oder
Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
5.
Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt eine Ersatzwahl
durch den Vorstand bis zur nächsten, für die
Wahl zuständigen
Mitgliederversammlung.
6. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle im Amt.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen
bedürfen einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Sie werden wirksam mit der
Eintragung ins Vereinsregister.
§
15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
dreiviertel Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
§ 16 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke geht das Vermögen an die
Stadt Gummersbach, mit der Maßgabe das
Vermögen im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden.
§ 17 Datenschutz
1. Zur Erfüllung
der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der
jeweils gültigen Fassung
personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisseder Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Den
Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten
unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
zur Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten.
Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der genannten Personenaus dem Verein hinaus.
§ 18 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art
ist der Sitz des Vereins.
§
19 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den
Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des
Eintragungsdatums zu
veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim
Amtsgericht in Köln
eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige
redaktionelle Änderungen und Ergänzungen vor der Eintragung vorzunehmen,
soweit sie nach
Ansicht des Registergerichts für die Eintragungsfähigkeit
oder zur Erlangung von Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
erforderlich
sind und den Sinn der betreffenden Bestimmungen und die mit ihnen verfolgten
Absichten nicht verfälschen.
Gummersbach, den 25.10.2023