Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V. 
Satzung

Satzung der Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins

   
1. Der Verein führt den Namen "Dorfgemeinschaft Reininghausen e.V."
    2. Der Verein ist im Vereinsregister des Registergerichts Köln unter der Nummer VR 600515 eingetragen.
        Sitz des Vereins ist 51643 Gummersbach.

§ 2   Geschäftsjahr

       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3   Zweck des Vereins (Neu)

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
        Zwecke“ der Abgabenordnung.
    2. Zwecke des Vereins sind die Förderung:
        a) der Kultur und des Brauchtums,
        b) der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
        c) des Umweltschutzes und der Landschaftspflege,
        d) von Toleranz und Völkerverständigung.
    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
        a) Veranstaltungen, die in den in Abs.2 bezeichneten Zwecken dienen,
        b) Ausrichtung eines Kinderschützenfestes in Gummersbach Reininghausen
        c) Veranstaltungen für Familien und Senioren,
        d) Unterstützung bei der Instandhaltung des Bolzplatzes,
        e) den Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen
            Gesichtspunkten.

§ 4   Selbstlose Tätigkeit

   
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder solche seiner Mitglieder,
        sondern die der Allgemeinheit und des Gemeinwohls.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
        Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
        Vergütungen begünstigt werden.
    4. Soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden, haben die Mitglieder Anspruch auf Ersatz von
        Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Vereinsaufgaben entstehen. Die Auslagen sind zu belegen.

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Für die Mitgliedschaft gilt ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des
        Geschlechts.
    2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wobei bei natürlichen Personen, die Vollendung
        des 16. Lebensjahres Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.
    3. Für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird
        eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, zu der es keine Begründung bedarf, entscheidet bei Widerspruch die
        Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und muss mit
        einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
    3. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele
        schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
        Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die
        Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
        entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Ausschlussverfahren ist als Tagesordnungspunkt aufzuführen. Mitglied
        bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
        ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7   Beiträge

        Der Verein erhebt auf Grund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Jahresbeiträge, die gemäß einer Beitragsordnung
        festgesetzt werden. Der Jahresbeitrag ist auch von denjenigen Mitgliedern voll zu entrichten, die im Laufe des Kalenderjahres
        aus dem Verein ausscheiden.

§ 8   Organe des Vereins

      
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9   Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich nach Ablauf des Geschäftsjahres als Präsenzveranstaltung statt.
        Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Mail unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
        Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den
        Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
    2. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
    3. Der Vorstand ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
        dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
    4. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl
        des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern,
        Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über
        die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme / Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchsfällen sowie weitere
        Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich
        beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    6. Anträge über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
        zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet.
    9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

§ 10  Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, stellvertretendem Vorsitzendem und dem Kassierer.
        Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    2. Der Vorstand hat im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
        und einen Jahresbericht und Finanzbericht abzugeben.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandmitglieder können
        nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
    4. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
    5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
    6. Die Vorstandsarbeit regelt ein interner Aufgabenverteilungsplan.

§ 11  Kassenprüfung

       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des
       Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12  Versammlungsniederschriften

     1. Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die über den wesentlichen
        Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem
        für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten
        gleichartigen Versammlung.
     2. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist allen Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten zu übersenden.
        Vereinsmitglieder können die Niederschrift beim Vorstand einsehen oder elektronisch anfordern.

§ 13  Abstimmungen und Wahlen

     1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
     2. Alle Abstimmungen können offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln), in
        elektronischer Form oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
        Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
     3. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird.
     4. Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Anzahl
        der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
     5. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt eine Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die
        Wahl zuständigen Mitgliederversammlung.
     6. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle im Amt.

§ 14  Satzungsänderungen

        Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Sie werden wirksam mit der Eintragung ins Vereinsregister.

§ 15  Auflösung des Vereins

        Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
        dreiviertel Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 16  Verwendung des Vermögens

       
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die
       Stadt Gummersbach, mit der Maßgabe das Vermögen im Sinne des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden.

§ 17  Datenschutz

    
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
        EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung
        personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisseder Mitglieder im Verein verarbeitet.
     2. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten
        unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten.
        Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personenaus dem Verein hinaus.

§ 18  Erfüllungsort und Gerichtsstand

       
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz des Vereins.
 
§ 19  Ermächtigung

       
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des
        Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln
        eingetragen worden ist.
        Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen und Ergänzungen vor der Eintragung vorzunehmen, soweit sie nach
        Ansicht des Registergerichts für die Eintragungsfähigkeit oder zur Erlangung von Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung
        erforderlich sind und den Sinn der betreffenden Bestimmungen und die mit ihnen verfolgten Absichten nicht verfälschen.

       
        Gummersbach, den 25.10.2023

Vorsitzende: Annette Schmitz
In der Würdenwiese 1
51643 Gummersbach
www.reininghausen.de